Räumpflicht in den Wintermonaten
Wer muss Räumen und Streuen?
Eigentümer bzw. Anwohner haben bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken zu räumen.
In Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Anwohner der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Anlieger der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
Bei einseitigen Gehwegen gilt 2024/2025 folgende Regelung:
Die Ablagerung auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht zulässig.
Wenn die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zumutbar ist, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Wann und wie lange muss geräumt und gestreut werden?
Die Räum- und Streupflicht besteht ab 07.00 Uhr und gilt bis 20:00 Uhr. Bei Bedarf ist auch mehrmals täglich zu räumen und zu streuen.
Hinweis zu Streumitteln
Zum Streuen sollen nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt verwendet werden.
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